OLG Köln: Anschlussinhaberin haftet auch für Ehemann und Kinder bei unberechtigtem Angebot von Musiktiteln

Können den in einem Haushalt bereitstehenden PC mit Internetanschluss mehrere Familienmitglieder nutzen, so haftet der Inhaber des Anschlusses für auf diesem Wege begangene Urheberrechtsverletzungen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Anschlussinhaber keine Angaben dazu macht, wer seiner Kenntnis nach den Verstoß begangen haben könnte, wie das Oberlandesgericht Köln mitteilt (Az.: 6 U 101/09).
Die Betroffene musste über 2.000,00 € an die abmahnenden Rechtsanwälte als deren Kosten zahlen.
Auch habe die Anschlussinhaberin nicht dargelegt, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätten verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten. Die Mutter von zwei Kindern habe auch nicht deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde.

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Eingestellt am 04.01.2011 von Alexandra M.
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