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Nichtherausgabe von Handakten keine Berufspflichtverletzung
Nach dem AnwG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.03.2010, IV AG 01/09 - 4 EV 335/08, rkr
Es besteht keine berufsrechtliche Pflicht des Rechtsanwalts zur Herausgabe der vom Mandanten erhaltenen Originalunterlagen. Die Pflicht zur Herausgabe der Handakten ist nach Ansicht des Anwaltsgerichts rein schuldrechtlicher Natur.
Dies bedeutet für den Mandanten, dass er bei Weigerung des Rechtsanwaltes die Original-Handakten herauszugeben, nicht die Rechtsanwaltskammer informieren braucht, sondern den zivilgerichtlichen Weg zur Herausgabe beschreiten muss.
Es besteht keine berufsrechtliche Pflicht des Rechtsanwalts zur Herausgabe der vom Mandanten erhaltenen Originalunterlagen. Die Pflicht zur Herausgabe der Handakten ist nach Ansicht des Anwaltsgerichts rein schuldrechtlicher Natur.
Dies bedeutet für den Mandanten, dass er bei Weigerung des Rechtsanwaltes die Original-Handakten herauszugeben, nicht die Rechtsanwaltskammer informieren braucht, sondern den zivilgerichtlichen Weg zur Herausgabe beschreiten muss.
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Eingestellt am 04.01.2011 von Alexandra M.
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