Nicht erkennbares Verkehrszeichen: Keine Geldbuße

Ein Verkehrszeichen, welches aufgrund z.B. der Witterungsverhältnisse - beispielsweise wegen starken Schneefalls - oder starkem Bewuchs durch Baum oder Strauch, nicht sichtbar ist, kann seine rechtliche Wirksamkeit verlieren.
Im vorliegenden Fall war ein ortsunkundiger Taxifahrer in einer Tempo 30 Zone mit ca. 35 Km/h zu schnell unterwegs. Das Amtsgericht hatte ihn deshalb zu einer Geldbuße verurteilt. Hiergegen wurde Rechtsbeschwerde eingelegt, da für den Betroffenen das Schild wegen des Baum- und Buschbewuchs nicht sichtbar gewesen sei.
Vor dem OLG hatte der Taxifahrer Erfolg. Nach Auffassung der Richter gilt für die Wirksamkeit von Verkehrszeichen der Sichtbarkeitsgrundsatz. Hiernach sind Verkehrszeichen so aufzustellen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer beim Einhalten der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen könne. Wenn, wie hier das Schild so nicht sichtbar sei, könne es keine Rechtswirkung für den Betroffenen entfalten.
(OLG Hamm, Beschluss v. 30.09.2010, III-3 RBs 336/09, 3 RBs 336/09).


Eingestellt am 08.03.2011 von Alexandra M.
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