Neues zum Thema der Droge „ Khat“

Zwar steht fest, dass nach der Rechtsprechung die Menge des Rauschgiftes und dessen Wirkstoffgehalt für den Unrechts-und Schuldgehalt der Tat im Rahmen der Strafzumessung maßgebend ist. Der Schuldspruch ist aber dann berührt, wenn in Frage steht, ob überhaupt ein Wirkstoffgehalt vorhanden ist.

Stellt das Gericht lapidar einfach fest, dass das Khat „relativ frisch“ gewesen sei, lasst sich daraus nicht der Schluss ziehen, das Khat habe einen, wenn auch denkbar geringen, Wirkstoffgehalt gehabt. Eine Verurteilung kann eine solche Feststellung nicht stützen.

Die Beweiswürdigung ist dann unvollständig und lückenhaft.

So auch BGH 5 StR 439/05; OLG Frankfurt 2010

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Eingestellt am 16.01.2012 von Alexandra M.
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