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Neuer Versuch einer gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung
Zwar existieren höchstrichterliche Urteile, auch vom BGH, dahingehend, dass der Arzt eine Patientenverfügung unbedingt zu beachten habe, jedoch betrafen diese Urteile Einzelfälle.
Um die Verbindlichkeit einer Verfügung klarzustellen, war es wichtig, in dieser eine Person des Vertrauens zu benennen, die im konkreten Fall Auskunft gegenüber dem behandelnden Arzt geben konnte, da es bei Abfassung einer Patientenverfügung unmöglich war und ist, sämtliche denkbaren medizinischen Möglichkeiten zu benennen.
Jetzt versucht eine Gruppe von Bundestagabgeordneten einen neuen Entwurf in den Bundestag einzubringen, nach dem Behandlungsabbrüche nur mit Hilfe einer besonders qualifizierten Patientenverfügung verbindlich angeordnet werden dürfen.
Das bedeutet:
Der Betroffene muss sich ärztlich und konkret über das evtl. später eintretende Krankheitsbild
Informieren und dies in der Verfügung dokumentieren und er muss sich über Möglichkeiten der medizinischen Behandlung aufklären lassen.
Weiter soll die Patientenverfügung von einem Notar beurkundet werden und darf nicht älter als fünf Jahre sein.
Rechtsanwalt Bernd Idselis hält diesen Entwurf für überzogen und praktisch nicht durchführbar.
Niemand, kein Arzt, kein Betroffener und kein Notar kann zum Zeitpunkt des Abfassens einer Patientenverfügung einen Blick in die Zukunft derart konkret werfen, dass schon prognostiziert werden kann, welche medizinischen Fortschritte in fünf Jahren gemacht werden.
Daher hält er die bisher praktizierte Form der Patientenverfügung für ausreichend, in der eine Person des Vertrauens benannt wurde, die dann in der konkreten Situation Auskunft erteilen und den Wünschen des Betroffenen Ausdruck verleihen kann.
Haben Sie Fragen oder Anregungen zu diesem Thema, Kontakten Sie uns.
Eingestellt am 09.10.2008 von Alexandra M.
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