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Höhe eines Tagessatzes bei einer Geldstrafe
Die Höhe einer Geldstrafe wird nach Tagessätzen berechnet. Gemäß § 40 StGB beträgt der Mindesttagessatz einen Eur und ein Tagessatz darf mit maximal 30.000 EUR festgesetzt werden. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Betroffenen pro Tag. Dies soll theoretisch sicherstellen, dass die Sanktion einen Arbeiter genauso hart trifft wie einen vermögenden Betroffenen.
Bei der Berechnung des durchschnittlichen Nettoeinkommens ist dabei nicht der steuerrechtliche sondern vielmehr der strafrechtliche Einkünftebegriff zu Grunde zu legen. Dabei sind alle Arten von Einkünften zu berücksichtigen.
Sogar Naturalbezüge sind unter Umständen mit einzubeziehen. So hat auch der nur zu einem sinnbildlichen Lohn arbeitende zukünftige Erbe, der sein Dasein auf dem elterlichen Landsitz kostenfrei verbringt, nicht nur mit der Mindesteinstufung zu rechnen.
Nicht zu berücksichtigen sind hingegen Ausgaben und Aufwendungen des Täters, sofern es sich nicht um Betriebsausgaben sowie Werbungskosten handelt. Solche sind vom Einkommen abzuziehen.
In angemessener Weise in Anrechnung zu bringen sind auch die Unterhaltsverpflichtungen. Dies führt in der Regel dazu, dass der zu zahlende Unterhalt an einen getrennt lebenden Ehegattenoder an Kinder vom Nettoeinkommen gänzlich abgezogen wird.
Bei der Berechnung des durchschnittlichen Nettoeinkommens ist dabei nicht der steuerrechtliche sondern vielmehr der strafrechtliche Einkünftebegriff zu Grunde zu legen. Dabei sind alle Arten von Einkünften zu berücksichtigen.
Sogar Naturalbezüge sind unter Umständen mit einzubeziehen. So hat auch der nur zu einem sinnbildlichen Lohn arbeitende zukünftige Erbe, der sein Dasein auf dem elterlichen Landsitz kostenfrei verbringt, nicht nur mit der Mindesteinstufung zu rechnen.
Nicht zu berücksichtigen sind hingegen Ausgaben und Aufwendungen des Täters, sofern es sich nicht um Betriebsausgaben sowie Werbungskosten handelt. Solche sind vom Einkommen abzuziehen.
In angemessener Weise in Anrechnung zu bringen sind auch die Unterhaltsverpflichtungen. Dies führt in der Regel dazu, dass der zu zahlende Unterhalt an einen getrennt lebenden Ehegattenoder an Kinder vom Nettoeinkommen gänzlich abgezogen wird.
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Eingestellt am 21.10.2010 von Alexandra M.
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