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Neue gesetzliche Regeln für Patientenverfügungen
Nach vielen Jahren der Diskussionen haben es die Politiker nun doch geschafft. Nunmehr ist entschieden, dass die korrekt abgefasste Patientenverfügung das Maß aller Dinge ist.
Jeder Volljährige kann jetzt festlegen, was mit ihm geschehen soll, wenn er nicht mehr selbst entscheiden kann - zum Beispiel nach einem schweren Unfall oder Krankheit.
Schriftform erforderlich: Eigenhändige Unterschrift ist zwingend
Ab dem 1. September müssen Patientenverfügungen schriftlich verfasst sein und eigenhändig unterschrieben sein. Bestehende Patientenverfügungen bleiben jedoch in Kraft.
Das Wichtigste im Überblick:
Keine Verpflichtung eine Patientenverfügung abzufassen!Niemand muss eine Patientenverfügung haben. Sie ist freiwillig und darf zum Beispiel auch nicht vor Operationen oder im Pflegeheim oder von Verwandten in schweren Krankheitskrisen verlangt werden.
Welche Formvorschriften müssen eingehalten werden?
Eine Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst sein. Sie kann getippt oder von Hand geschrieben sein. Wichtig ist die eigenhändige Unterschrift. Ebenfalls möglich ist der Gang zu einem Rechtsanwalt oder Notar. Dies hat den Vorteil, dass beim Beratungsgespräch sogleich über rechtliche Konsequenzen beraten werden wird, und die Verfügung mehr“ Gewicht“ erhält, so Rechtsanwalt Bernd Idselis
Wie lange gilt eine Patientenverfügung?
Grundsätzlich gilt sie unbegrenzt. Bei sehr alten Patientenverfügungen ist es ratsam, seine Patientenverfügung regelmäßig zu überprüfen - beispielsweise alle zwei Jahre. Soll das Schriftstück weitergelten, so sollte man das in einer kurzen Notiz in der Verfügung festhalten.
Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.
Sie haben bereits eine Patientenverfügung.
Bestehende Patientenverfügungen gelten weiter, müssen also nicht neu verfasst werden. Natürlich sollten auch alte Patientenverfügungen den Formvorschriften genügen.
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Eingestellt am 16.09.2009 von Alexandra M.
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