| << Gerechte Strafzumessung | AG Delmenhorst vom 17.09.2008, rechtskräftig >> |
Mandatskündigung und Herausgabe der Unterlagen
Einem Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB an den Unterlagen kann die Natur des Schuldverhältnisses entgegenstehen, auf dem der Herausgabeanspruch der früheren Mandanten beruht. Nach der Rechtsprechung besteht an Geschäftspapieren, die von einem Mandanten für die ordnungsgemäße Bearbeitung der Angelegenheiten, auf die sie sich beziehen, alsbald benötigt werden, in aller Regel kein Zurückbehaltungsrecht des Rechtsanwalts nach § 273 BGB (vgl. BGH WM 1968, 1325; NJW 1997, 2944, 2945) [BGH 03.07.1997 - IX ZR 244/96]. Ebenso kann auch ein Steuerberater an der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts aus § 273 BGB gehindert sein, wenn er sich dadurch nach den besonderen Umständen des Falles treuwidrig verhalten würde; dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Zurückbehaltung dem Mandanten einen unverhältnismäßig hohen, auch bei Abwägung mit den Interessen des Steuerberaters nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde (vgl. BGH NJW 1988, 2607).
Sollten Sie von einem derartigen Fall betroffen sein, kontakten Sie uns.
Eingestellt am 07.08.2008 von Alexandra M.
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