Mandatskündigung und Herausgabe der Unterlagen

Immer wieder werden Fälle vorgetragen, in denen Mandanten berichten, das sie den Rechtsanwalt oder den Verteidiger wechseln möchten, dies aber nicht können, da der vormals beauftragte Anwalt oder Verteidiger die überlassenen Unterlagen nicht herausgibt mit dem Hinweis, dass noch das Honorar zu zahlen wäre. Diese Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht stößt meiner Meinung nach auf Bedenken.

Einem Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB an den Unterlagen kann die Natur des Schuldverhältnisses entgegenstehen, auf dem der Herausgabeanspruch der früheren Mandanten beruht. Nach der Rechtsprechung besteht an Geschäftspapieren, die von einem Mandanten für die ordnungsgemäße Bearbeitung der Angelegenheiten, auf die sie sich beziehen, alsbald benötigt werden, in aller Regel kein Zurückbehaltungsrecht des Rechtsanwalts nach § 273 BGB (vgl. BGH WM 1968, 1325; NJW 1997, 2944, 2945) [BGH 03.07.1997 - IX ZR 244/96]. Ebenso kann auch ein Steuerberater an der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts aus § 273 BGB gehindert sein, wenn er sich dadurch nach den besonderen Umständen des Falles treuwidrig verhalten würde; dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Zurückbehaltung dem Mandanten einen unverhältnismäßig hohen, auch bei Abwägung mit den Interessen des Steuerberaters nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde (vgl. BGH NJW 1988, 2607).

Sollten Sie von einem derartigen Fall betroffen sein, kontakten Sie uns.



Eingestellt am 07.08.2008 von Alexandra M.
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