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Immer wieder: BGH klopft den Sparkassen auf die Finger
Sparkassenkunden, die sich über hohe Bearbeitungsgebühren ärgern, sollten sich die AGB ihrer Sparkasse genau anschauen (lassen). In zwei aktuellen Urteilen hat der BGH nämlich gerade folgende sinngemäße Klausel für unwirksam erklärt:
„… die Entgelte werden im Privat-und Geschäftskundenbetrieb nach billigem Ermessen nach § 315 BGB festgelegt….“.
Dies ist zu ungenau für den Kunden und zu vorteilhaft für die Sparkasse.
Von einer solchen Klausel betroffene Bankkunden können ihre Kreditinstitute bereits jetzt schriftlich zu einer Rückzahlung auffordern mit der Maßgabe, dass die Zinsen und Entgelte gemäß dem Urteil rückwirkend neu zu berechnen sind. Dabei sollten die Aktenzeichen der Urteile genannt werden (BGH, Urteile v. 21. April 2009, XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08).
„… die Entgelte werden im Privat-und Geschäftskundenbetrieb nach billigem Ermessen nach § 315 BGB festgelegt….“.
Dies ist zu ungenau für den Kunden und zu vorteilhaft für die Sparkasse.
Von einer solchen Klausel betroffene Bankkunden können ihre Kreditinstitute bereits jetzt schriftlich zu einer Rückzahlung auffordern mit der Maßgabe, dass die Zinsen und Entgelte gemäß dem Urteil rückwirkend neu zu berechnen sind. Dabei sollten die Aktenzeichen der Urteile genannt werden (BGH, Urteile v. 21. April 2009, XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08).
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Eingestellt am 05.05.2009 von Alexandra M.
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