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Hoffnung für aktuell Geblitzte? Ja oder doch nein?
Fazit : jaa
Auf einer Autobahn wurde von der Ordnungsbehörde eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Die Videoaufzeichnung erfolgte mittels einer permanenten Überwachung, bei der sowohl Sünder, als auch Tugendsame aufgezeichnet wurden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er sei zu schnell gefahren und die Behörde erließ ein Bußgeld. Die eingelegten Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid, mit denen der Beschwerdeführer insbesondere rügte, dass die Video-Aufzeichnung des Verkehrsverstoßes mangels konkreten Tatverdachts ohne ausreichende Rechtsgrundlage angefertigt worden sei, hatten keinen Erfolg. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichtes hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, soweit sie zulässig ist ,zur Entscheidung angenommen, und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Güstrow zurück verwiesen da für Geschwindigkeitskontrollen per Videoaufnahme eine Gesetzesgrundlage erforderlich ist. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung könne zwar im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung bedarf aber einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist.
Nunmehr haben auch die Amtsgerichte in Grimma und Eilenburg entschieden, dass diese Grundsätze nicht nur für die permanente Überwachung, sondern auch für einmalig geschossene Fotos gelten sollen. Es könnte dem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgen.
Auf einer Autobahn wurde von der Ordnungsbehörde eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Die Videoaufzeichnung erfolgte mittels einer permanenten Überwachung, bei der sowohl Sünder, als auch Tugendsame aufgezeichnet wurden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er sei zu schnell gefahren und die Behörde erließ ein Bußgeld. Die eingelegten Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid, mit denen der Beschwerdeführer insbesondere rügte, dass die Video-Aufzeichnung des Verkehrsverstoßes mangels konkreten Tatverdachts ohne ausreichende Rechtsgrundlage angefertigt worden sei, hatten keinen Erfolg. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichtes hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, soweit sie zulässig ist ,zur Entscheidung angenommen, und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Güstrow zurück verwiesen da für Geschwindigkeitskontrollen per Videoaufnahme eine Gesetzesgrundlage erforderlich ist. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung könne zwar im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung bedarf aber einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist.
Nunmehr haben auch die Amtsgerichte in Grimma und Eilenburg entschieden, dass diese Grundsätze nicht nur für die permanente Überwachung, sondern auch für einmalig geschossene Fotos gelten sollen. Es könnte dem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgen.
Man darf gespannt sein, so Rechtsanwalt Bernd Idselis, wie lange der Gesetzgeber braucht, um zu reagieren. Bis dahin gilt, bei Bußgeldbescheiden auf jeden Fall rechtlichen Rat einholen.
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Eingestellt am 26.11.2009 von Alexandra M.
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