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Heimliches Abhören von Gesprächen in der U-Haft--- BGH-so nicht
Ein des Mordes Beschuldigter befand sich in der Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft beantragte und das Gericht genehmigte die Anbringung von Mikrofonen im Gesprächsraum, die für die Besucher und den Beschuldigten nicht erkennbar waren. Die Gespräche zwischen dem Beschuldigten und dessen Ehefrau wurden aufgezeichnet und, da der Beschuldigte gegenüber seiner Frau die Tat eingestand, im späteren Verfahren beim Landgericht Kempten verwendet.
Auf die eingelegte Revision hin, hob nunmehr der BGH ( Az.: 1 StR 701/08 )das Urteil auf und verwies die Sache an eine andere Kammer des LG Kempten mit der Begründung, das heimliche Abhören von Gesprächen in einem Besuchsraum der JVA verstoße gegen Art. 6 Abs. I MRK, weil dadurch die Grundsätze des fairen Verfahrens gegenüber dem Beschuldigten verletzt seien.
Auf die eingelegte Revision hin, hob nunmehr der BGH ( Az.: 1 StR 701/08 )das Urteil auf und verwies die Sache an eine andere Kammer des LG Kempten mit der Begründung, das heimliche Abhören von Gesprächen in einem Besuchsraum der JVA verstoße gegen Art. 6 Abs. I MRK, weil dadurch die Grundsätze des fairen Verfahrens gegenüber dem Beschuldigten verletzt seien.
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Eingestellt am 05.05.2009 von Alexandra M.
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