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Headset-Bluetooth-keine Ordnungswidrigkeit ( OLG Stuttgart vom 16.06.2008 )
Die Verwendung eines Mobiltelefons, das in einer Handy-Vorrichtung des Kraftfahrzeugs abgelegt worden ist, unter Benutzung eines Headsets/Earsets, welches über eine Bluetooth-Verbindung mit dem Mobiltelefon verbunden ist, erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO. Dies gilt auch dann, wenn zur Verbesserung der Hörqualität das über eine Spange am Ohr gehaltene Headset mit der Hand gegen das Ohr gedrückt wird.
§ 23 Abs. 1 a StVO zielt auf die Ablenkung des Fahrers durch Aufnahme oder Halten eines Mobiltelefons oder eines Hörers. Nur die daraus resultierenden erhöhten Gefahrenquellen für die Verkehrssicherheit sollen durch das Verbot beseitigt oder verringert werden. Werden diese Gefahrenquellen durch eine technische Neuentwicklung wie die Freisprecheinrichtung (vgl. OLG Bamberg NJW 2008, 599) oder das Headset/Earset beseitigt, greift der Tatbestand auch nach seinem Sinn und Zweck nicht ein. Die Umdefinition der Teilfunktionen eines Autotelefons als Gesamtanlage ist wegen der im Sanktionsrecht notwendigen Tatbestandsbestimmtheit nicht zulässig. § 23 Abs. 1 a StVO ist tatbestandsmäßig war hier nicht gegeben.
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§ 23 Abs. 1 a StVO zielt auf die Ablenkung des Fahrers durch Aufnahme oder Halten eines Mobiltelefons oder eines Hörers. Nur die daraus resultierenden erhöhten Gefahrenquellen für die Verkehrssicherheit sollen durch das Verbot beseitigt oder verringert werden. Werden diese Gefahrenquellen durch eine technische Neuentwicklung wie die Freisprecheinrichtung (vgl. OLG Bamberg NJW 2008, 599) oder das Headset/Earset beseitigt, greift der Tatbestand auch nach seinem Sinn und Zweck nicht ein. Die Umdefinition der Teilfunktionen eines Autotelefons als Gesamtanlage ist wegen der im Sanktionsrecht notwendigen Tatbestandsbestimmtheit nicht zulässig. § 23 Abs. 1 a StVO ist tatbestandsmäßig war hier nicht gegeben.
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Eingestellt am 21.10.2010 von Alexandra M.
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