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Haftung für Steuerschulden des unternehmerisch tätigen Lebensgefährten?
Einen Generalverdacht gegen eine Lebensgefährtin darf das Finanzamt nicht mehr ohne begründete Beweise aussprechen, so die Richter des BFH (VII R 32/07). Soll also der Lebensgefährte für Steuerschulden seines Partners belangt werden, muss das Finanzamt eindeutig nachweisen, dass er betriebliche Entscheidungen wie ein Selbständiger getroffen hat und dass er am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens beteiligt war.
Einfach aus der Stellung als Lebensgefährte auf eine unternehmerische Mitentscheidungsbefugnis zu schließen, ist somit nicht mehr statthaft.
Sie haben Fragen, Kontakten Sie uns!
Einfach aus der Stellung als Lebensgefährte auf eine unternehmerische Mitentscheidungsbefugnis zu schließen, ist somit nicht mehr statthaft.
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Eingestellt am 08.04.2009 von Alexandra M.
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