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Genetischer Fingerabdruck---Anordnung und deren Grenzen
Schnell – manchmal zu schnell -bei der Sache sind die Amtsgerichte bei der Anordnung der Entnahme von körpereigenen Substanzen um einen sog. „genetischen Fingerabdruck“ zu erhalten. Jetzt wurden den Amtsgerichten die Grenzen aufgezeigt.
In zwei Fällen hat das Bundesverfassungsgericht die Speicherung des sog. „genetischen Fingerabdrucks“ für verfassungswidrig erklärt. Eine Speicherung ist nur bei zu erwartenden schweren Straftaten möglich und bedarf einer einzelfallbezogenen Begründung.
Zwei Beschwerdeführer wurden jeweils zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Die zuständigen Amtsgerichte ordneten in beiden Fällen die Entnahme von Blut- und Speichelproben sowie die Speicherung des genetischen Fingerabdrucks gemäß § 81 g Abs. 1 StPO an. Die Landgerichte wiesen die Beschwerdeführer noch ab. Die Verfassungsbeschwer-den hatten aber Erfolg. Die Verfassungsrichter wiesen deutlich darauf hin, dass die Gerichte bei der Auslegung und der Anwendung des § 81 g StPO dringend daran gehalten sind, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung angemessen zu berücksichtigen. Im Falle einer Anordnung des § 81 g StPO habe das Amtsgericht die gesetzlichen Voraussetzungen einzelfallbezogen darzulegen. Die Amtsgerichte neigen nämlich dazu,“ standardisierte Satzblöcke zu verwenden“, so Rechtsanwalt Bernd Idselis. Des Weiteren bedarf es weiterer Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass gegen den Verurteilten künftig erneut Straf-verfahren von erheblicher Bedeutung zu erwarten sind.
Einer erhöhten Begründung bedarf es daher, wenn zuvor ein anderes Gericht im Rahmen einer Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung eine günstige Sozialprognose getroffen hat und das Gericht von dieser abweichen möchte. Beide Entscheidungen enthalten eine solche einzelfallbezogene Würdigung nicht.
(BVerfG, Beschluss v. 22.05.2009, 2 BvR 287/09, 2 BvR 400/09)
In zwei Fällen hat das Bundesverfassungsgericht die Speicherung des sog. „genetischen Fingerabdrucks“ für verfassungswidrig erklärt. Eine Speicherung ist nur bei zu erwartenden schweren Straftaten möglich und bedarf einer einzelfallbezogenen Begründung.
Zwei Beschwerdeführer wurden jeweils zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Die zuständigen Amtsgerichte ordneten in beiden Fällen die Entnahme von Blut- und Speichelproben sowie die Speicherung des genetischen Fingerabdrucks gemäß § 81 g Abs. 1 StPO an. Die Landgerichte wiesen die Beschwerdeführer noch ab. Die Verfassungsbeschwer-den hatten aber Erfolg. Die Verfassungsrichter wiesen deutlich darauf hin, dass die Gerichte bei der Auslegung und der Anwendung des § 81 g StPO dringend daran gehalten sind, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung angemessen zu berücksichtigen. Im Falle einer Anordnung des § 81 g StPO habe das Amtsgericht die gesetzlichen Voraussetzungen einzelfallbezogen darzulegen. Die Amtsgerichte neigen nämlich dazu,“ standardisierte Satzblöcke zu verwenden“, so Rechtsanwalt Bernd Idselis. Des Weiteren bedarf es weiterer Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass gegen den Verurteilten künftig erneut Straf-verfahren von erheblicher Bedeutung zu erwarten sind.
Einer erhöhten Begründung bedarf es daher, wenn zuvor ein anderes Gericht im Rahmen einer Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung eine günstige Sozialprognose getroffen hat und das Gericht von dieser abweichen möchte. Beide Entscheidungen enthalten eine solche einzelfallbezogene Würdigung nicht.
(BVerfG, Beschluss v. 22.05.2009, 2 BvR 287/09, 2 BvR 400/09)
Eingestellt am 26.06.2009 von Alexandra M.
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