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Gebühr für Darlehenskonto unzulässig
Eine AGB einer Bank, die privaten Darlehenskunden eine monatliche Verwaltungsgebühr für die Führung des Darlehenskontos abzieht, ist unwirksam.
Die Kontoführungsgebühr ist nach Auffassung des BGH nicht als Abgeltung einer Leistung an den Kunden anzusehen. Die Bank führe das Darlehenskonto lediglich zu eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken. Aus Sicht des Privatkunden könne ein Darlehen ebenso gut über sein allgemeines Girokonto abgewickelt werden. Da die Bank durch die Kontoführung also keine Leistung im Interesse des Kunden erbringe, sei die Gebühr auch nicht als Leistungsentgelt einzustufen. (BGH, Urteil v 07.06.2011, XI ZR 388/10)
Die Kontoführungsgebühr ist nach Auffassung des BGH nicht als Abgeltung einer Leistung an den Kunden anzusehen. Die Bank führe das Darlehenskonto lediglich zu eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken. Aus Sicht des Privatkunden könne ein Darlehen ebenso gut über sein allgemeines Girokonto abgewickelt werden. Da die Bank durch die Kontoführung also keine Leistung im Interesse des Kunden erbringe, sei die Gebühr auch nicht als Leistungsentgelt einzustufen. (BGH, Urteil v 07.06.2011, XI ZR 388/10)
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Eingestellt am 22.06.2011 von Alexandra M.
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