Fehlerhafte Beschuldigtenbelehrung? Reden ist Silber—Schweigen ist Gold

Der BGH hatte über eine Revision der Staatsanwaltschaft am 29.04.2010 über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Ein Vernehmungsbeamter( Polizist ) habe bestätigt, den Angeklagten wie folgt belehrt zu haben: "Wie auch schon vor dem Vorgespräch, belehre ich dich hier noch einmal formell. Ich teile dir mit, dass du hier des Mordes beschuldigt wirst. Ich weise dich darauf hin, dass du hier als Beschuldigter vor der Polizei keine Angaben machen brauchst und jederzeit einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung deiner Interessen beauftragen kannst."
Diese Belehrung lege – so das LG der Vorinstanz - den Schluss nahe, dass der Beschuldigte zwar vor der Polizei keine Angaben machen müsse, vor einer anderen Stelle, wie der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht aber doch.
Ein Beweisverwertungsverbot hat der BGH dann jedoch verneint. Zwar könne auch eine (nur) fehlerhafte Beschuldigtenbelehrung je nach Gestaltung des Einzelfalls dazu führen, dass die Einlassung eines Beschuldigten unverwertbar sei. Hier sei jedoch der Angeklagte vor seiner polizeilichen Aussage ordnungsgemäß über seine Aussagefreiheit belehrt worden. Zu den Anforderungen an die polizeiliche Belehrungspflicht (§§ 163a Abs. 4 Satz 2, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) stellt der BGH dann noch einmal fest: Durch die Belehrung über seine Aussagefreiheit solle gegenüber dem Beschuldigten eindeutig klargestellt werden, dass es ihm freistehe, nicht auszusagen, obwohl ihn ein Richter, Staatsanwalt oder Polizeibeamter in amtlicher Eigenschaft befragt. Das Belehrungsgebot wolle sicherstellen, dass der Beschuldigte vor der irrtümlichen Annahme einer Aussagepflicht bewahrt werde, zu der er möglicherweise gerade durch die Konfrontation mit dem amtlichen Auskunfts-verlangen veranlasst werden könnte (BGHSt 42, 139, 147 = NJW 1996, 2940).
Für den Regelfall empfehle es sich zwar, die Belehrung in den Worten des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zu erteilen. Zwingend sei dies indes nicht. Es stelle vielmehr nicht ohne Weiteres einen Verfahrensfehler dar, wenn die Worte des Gesetzes nicht benutzt werden. Maßgebend sei, dass die Belehrung dem Beschuldigten Klarheit über seine Aussagefreiheit verschaffe und eine diesbezügliche etwaige Fehlvorstellung.
Rechtsanwalt Bernd Idselis meint dazu: „ Wer früh redet, sitzt lang.“

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Eingestellt am 13.08.2010 von Alexandra M.
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