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Fahrerlaubnis ist bei nahezu täglichem Cannabiskonsum zu entziehen – MPU nicht erforderlich
Bei täglichem oder nahezu täglichem Cannabiskonsum ist die Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung zu entziehen. Einer vorherigen medizinisch-psychologischen Untersuchung ( MPU ) bedarf es nicht. So das Bundesverwaltungsgericht vom 26.02.2009 (Az.: 3 C 1.08).
Der Kläger war bei einer Verkehrskontrolle aufgefallen. Gegenüber den Polizeibeamten gab er an, seit etwa einem halben bis dreiviertel Jahr nahezu täglich Cannabis zu konsumieren. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, es hätte erst durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geklärt werden müssen, ob ihm die Fahreignung fehle. Seine Klage blieb ohne Erfolg. Das BVerwG hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Die Richter verwiesen auf § 3 Abs. 1 Straßenverkehrgesetz und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung. Danach sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fehle die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis. Das BVerwG hat auch mit Blick auf die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung entschieden, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum im Sinne dieser Regelung jedenfalls bei täglicher oder nahezu täglicher Einnahme von Cannabis vorliegt. Diese Voraussetzung war beim Kläger erfüllt.
Tipp: der Betroffene hatte gegenüber den Polizeibeamten das Recht zu schweigen. Dann hätte nicht festgestanden, dass er täglich oder nahezu täglich konsumiert hat, so Rechtsanwalt Bernd Idselis.
Der Kläger war bei einer Verkehrskontrolle aufgefallen. Gegenüber den Polizeibeamten gab er an, seit etwa einem halben bis dreiviertel Jahr nahezu täglich Cannabis zu konsumieren. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, es hätte erst durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geklärt werden müssen, ob ihm die Fahreignung fehle. Seine Klage blieb ohne Erfolg. Das BVerwG hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Die Richter verwiesen auf § 3 Abs. 1 Straßenverkehrgesetz und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung. Danach sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fehle die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis. Das BVerwG hat auch mit Blick auf die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung entschieden, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum im Sinne dieser Regelung jedenfalls bei täglicher oder nahezu täglicher Einnahme von Cannabis vorliegt. Diese Voraussetzung war beim Kläger erfüllt.
Tipp: der Betroffene hatte gegenüber den Polizeibeamten das Recht zu schweigen. Dann hätte nicht festgestanden, dass er täglich oder nahezu täglich konsumiert hat, so Rechtsanwalt Bernd Idselis.
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Eingestellt am 01.09.2011 von Alexandra M.
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