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Fahren mit gültiger ausländischer Fahrerlaubnis während isolierter Sperrfrist
Der Betroffene hatte seit langer Zeit keine deutsche Fahrerlaubnis mehr und es war gegen ihn eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet worden. Er erwarb darauf hin eine tschechische Fahrerlaubnis und ging davon aus, dass er daher am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland teilnehmen konnte. Er unterließ es, sich bei der Verwaltungsbehörde oder bei seinem Verteidiger zu informieren. Nach einer Verkehrskontrolle wurde er vom Amtsgericht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt.
Zur Begründung, die in der Revisionsinstanz bestätigt wurde, hieß es, dass sich derjenige strafbar macht, der keine inländische Fahrerlaubnis besitzt und entgegen § 28 Abs. 4 FEVO während des Laufes einer Sperrfrist von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch macht.
Da sich der Betroffene auch nicht danach erkundigte, konnte er nicht einfach so davon ausgehen, dass er in der Zeit der Speerfrist ein Fahrzeug führen darf.
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Zur Begründung, die in der Revisionsinstanz bestätigt wurde, hieß es, dass sich derjenige strafbar macht, der keine inländische Fahrerlaubnis besitzt und entgegen § 28 Abs. 4 FEVO während des Laufes einer Sperrfrist von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch macht.
Da sich der Betroffene auch nicht danach erkundigte, konnte er nicht einfach so davon ausgehen, dass er in der Zeit der Speerfrist ein Fahrzeug führen darf.
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Eingestellt am 22.04.2010 von Alexandra M.
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