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Endlich! Neu und doch nicht ganz neu: Die Patientenverfügung
Nach langjähriger Diskussion hat sich nun der Bundestag durchgerungen, endlich Regeln über die Patientenverfügung zu beschließen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass klargestellt wird, dass der Wille des Betroffenen Patienten bei der Anwendung ( oder Nichtanwendung ) lebensverlängernder Maßnahmen vorranging berücksichtigt werden muss.
Rechtsanwalt Idselis erklärt dazu: „Liegt ein schriftlich abgefasster Wille des Patienten vor, dann gilt er auch“.
Die Form, mit der eine Patientenverfügung verfasst werden kann ist nunmehr festgelegt, nämlich diese muss jetzt schriftlich abgefasst sein. Damit behalten Patientenverfügungen, die bisher schriftlich fixiert wurden, ihre Gültigkeit, so Rechtsanwalt Bernd Idselis.
Nun ist vom Gesetzgeber endlich auch klargestellt worden, dass der Wille des Patienten maßgeblich ist, unabhängig von Art und Schwere der Erkrankung.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass an den Inhalt der Patientenverfügung jetzt keine Beschränkungen mehr geknüpft sind. Rechtsanwalt Bernd Idselis mahnt ausdrücklich davor „jetzt einfach nur ein Kästchen anzukreuzen, und das war es dann!“ . Er stellt klar, dass weiterhin, so wie bisher, aus der Verfügung heraus klar sein muss, dass sich der Betroffene mit seiner schriftlich abgefassten Erklärung „auch inhaltlich mit seiner Krankheitssituation beschäftigt hat“.
So, wie die Anwaltskanzlei Idselis & Collegen es bisher gehandhabt hat, muss der Betroffene genau schriftlich festlegen, für welchen fall die Verfügung gelten soll. Weiter weist Idselis darauf hin, dass die Verfügung in Zeitabständen von 2-3 Jahren aktualisiert werden sollte, z.Bsp. durch das Erneuern der Unterschrift mit Datum.
Rechtsanwalt Idselis erklärt dazu: „Liegt ein schriftlich abgefasster Wille des Patienten vor, dann gilt er auch“.
Die Form, mit der eine Patientenverfügung verfasst werden kann ist nunmehr festgelegt, nämlich diese muss jetzt schriftlich abgefasst sein. Damit behalten Patientenverfügungen, die bisher schriftlich fixiert wurden, ihre Gültigkeit, so Rechtsanwalt Bernd Idselis.
Nun ist vom Gesetzgeber endlich auch klargestellt worden, dass der Wille des Patienten maßgeblich ist, unabhängig von Art und Schwere der Erkrankung.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass an den Inhalt der Patientenverfügung jetzt keine Beschränkungen mehr geknüpft sind. Rechtsanwalt Bernd Idselis mahnt ausdrücklich davor „jetzt einfach nur ein Kästchen anzukreuzen, und das war es dann!“ . Er stellt klar, dass weiterhin, so wie bisher, aus der Verfügung heraus klar sein muss, dass sich der Betroffene mit seiner schriftlich abgefassten Erklärung „auch inhaltlich mit seiner Krankheitssituation beschäftigt hat“.
So, wie die Anwaltskanzlei Idselis & Collegen es bisher gehandhabt hat, muss der Betroffene genau schriftlich festlegen, für welchen fall die Verfügung gelten soll. Weiter weist Idselis darauf hin, dass die Verfügung in Zeitabständen von 2-3 Jahren aktualisiert werden sollte, z.Bsp. durch das Erneuern der Unterschrift mit Datum.
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Eingestellt am 22.06.2009 von Alexandra M.
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