Eine privat unternommene Alkoholfahrt kann zur Sperrfrist beim Arbeitslosengeld führen

Ein Taxifahrer, der mit 0,78 Promille privat unterwegs war, dadurch seinen Führerschein und deshalb seine Stelle verlor erhielt dann auch noch eine Sperrfrist beim Arbeitsamt. Das LSG sah die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt und bestätigte die Sperrfrist.
Eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld wird verhängt, wenn der Bezieher der Leistung sich von seiner Arbeitsstelle auf die eine oder andere Art zu leichtfertig getrennt hat. Ein typischer Fall ist die Eigenkündigung ohne trifftigen Grund. Ein nicht so typischer war die private Alkoholfahrt des Taxifahrers, die zum Führerscheinentzug und Jobverlust und dann "auf's Arbeitsamt" führt.
In einer solchen Situation kann einem Berufsfahrer auch das Arbeitslosengeld zeitweilig gesperrt werden, befand nach der Bundesanstalt für Arbeit auch das Hessische LSG. Im konkreten Fall hatte die Bundesanstalt für Arbeit dem 35 Jahre alten Mann für zwölf Wochen das Arbeitslosengeld gestrichen. Er habe, so das Hessische LSG ( L 6 AL 13/08) mit dem privaten Verstoß seine Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt, denn bei einem Berufsfahrer sei ein Führerschein Grundlage des Arbeitsvertrages.

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Eingestellt am 25.11.2010 von Alexandra M.
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