Blutentnahme bei Verdacht auf Alkoholfahrt nur noch mit richterlicher Anordnung

Nun entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Polizisten grundsätzlich nur mit Anordnung durch einen richterlichen Beschluss einem betroffenen PKW- Fahrer Blut durch einen Arzt entnehmen dürfen.
Im vorliegenden Fall hatte die Polizei den Richtervorbehalt eklatant missachtet; ein Richter hätte ohne weiteres eingeschaltet werden können.
Die eklatante Missachtung musste bis vor das Verfassungsgericht durchentschieden werden, obwohl laut Gesetz ein Richter die Blutentnahme anordnen muss, davon darf nur bei Gefahr im Verzug eine Ausnahme gemacht werden. Von dieser Ausnahme hatte die Polizei Bundesweit schon eine Regel gemacht, so Rechtsanwalt Idselis, Delmenhorst.
Die Beamten müssten zumindest versuchen, eine richterliche Anordnung zu bekommen. Diese Versuche müssen in der Ermittlungsakte protokolliert werden.
Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung verbundene Verzögerung dürfe die Staatsanwaltschaft, und - nachrangig - die Ermittlungsbehörden die Blutentnahme selbst anordnen.
(BVerfG, Beschluss v. 11. 6. 2010, 2 BvR 1046/08).

Das bedeutet für den Betroffenen aber nun kein Freischein und Frohlocken wäre zu früh. Denn nun werden die Polizisten den Betroffenen so lange auf der Wache festhalten können, bis sich ein Richter findet, so Rechtsanwalt Idselis, der rät geduldig zu warten.
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Eingestellt am 15.07.2010 von Alexandra M.
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