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Bewusste Falschangabe zum Fahrzeugführer im Bußgeldverfahren
In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren, in welchem dem Betroffenen vorgeworfen wurde, die Innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 37 Km/h überschritten zu haben, benannte dieser wider besseren Wissens einen anderen Fahrzeugführer, der den PKW zum Tatzeitpunkt gefahren haben soll um dem Fahrverbot zu entgehen.
Hier blieb dem Verteidiger nur noch der Hinweis an den Betroffenen, dass er sich mit dem Benennen eines anderen nach § 164 StGB strafbar machen könnte, nämlich wegen einer falschen Verdächtigung. Dieser Tatbestand ist schnell verwirklicht, denn die Tat ist schon mit Zugang bei der Behörde vollendet, auch wenn diese noch gar nicht vom Inhalt der Mitteilung Kenntnis erlangt hat.
Hier zeigt sich wieder deutlich, das vor der Angabe von Sachverhalten bei Behörden der Rat des Verteidigers einzuholen ist.
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Eingestellt am 23.09.2008 von Alexandra M.
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