Beweisverwertungsverbot bei Anordnung einer Blutprobe durch Polizei ohne Kontaktierung eines Richters

Endlich hat ein OLG ( OLG Hamm, Beschluss vom März 2009 ) entschieden, dass eine entnommene Blutprobe nicht als Beweis verwertet werden darf, wenn diese ohne Vorliegen einer Gefahr im Verzuge entnommen wurde, ohne dass ein Richter durch den anordnenden Polizeibeamten kontaktiert wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein richterlicher Notdienst tatsächlich eingerichtet war.

Endlich, so Rechtsanwalt Idselis, reicht der in den Ermittlungsakten häufig vorgefundene Vermerk, „ein richterlicher Notdienst sei nicht erreichbar“ oder „nicht ( mehr ) eingerichtet“, nicht mehr aus, als Begründung herzuhalten, auch ein Polizeibeamter könne die Entnahme einer Blutprobe anordnen. Diese langjährige Praxis, nach dem Motto: „Das haben wir schon immer so gemacht“, kann nicht mehr gelten. Denn entweder war ein Notdienst tatsächlich nicht vorhanden oder nicht erreichbar. In beiden Fällen handelt es sich um einen justizseitigen Verstoß gegen ein Urteil des BverfG aus dem Jahre 2001, das feststellte, dass ein Eildienst eingerichtet sein muss.

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Eingestellt am 22.12.2009 von Alexandra M.
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