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Bewährungsauflage kann Betriebsausgabe oder Werbungskostenpunkt sein
Ausgleichszahlungen an Geschädigte können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich abgezogen werden.
Wiedergutmachungszahlungen an das geschädigte Tatopfer, die ein Strafgericht dem Steuerpflichtigen auferlegt, sind nach den allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Das Abzugs-verbot des § 12 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steht dem Werbungskostenabzug der Bewährungsauflage nicht entgegen.
Zahlungen zum Ausgleich von Schäden fallen nicht unter die Vorschrift, auch wenn sie im strafgerichtlichen Verfahren zur Schadenswiedergutmachung gemäß § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 59a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Strafprozessordnung (StPO) und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) auferlegt werden. Begründung : Dem Täter wird durch eine solche „Bewährungsauflage" kein Sonderopfer abverlangt. Der Ausgleich für das begangene Unrecht erschöpft sich in diesen Fällen in der bloßen Erfüllung zivilrechtlicher Ersatzpflichten.
Wiedergutmachungszahlungen an das geschädigte Tatopfer, die ein Strafgericht dem Steuerpflichtigen auferlegt, sind nach den allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Das Abzugs-verbot des § 12 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steht dem Werbungskostenabzug der Bewährungsauflage nicht entgegen.
Zahlungen zum Ausgleich von Schäden fallen nicht unter die Vorschrift, auch wenn sie im strafgerichtlichen Verfahren zur Schadenswiedergutmachung gemäß § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 59a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Strafprozessordnung (StPO) und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) auferlegt werden. Begründung : Dem Täter wird durch eine solche „Bewährungsauflage" kein Sonderopfer abverlangt. Der Ausgleich für das begangene Unrecht erschöpft sich in diesen Fällen in der bloßen Erfüllung zivilrechtlicher Ersatzpflichten.
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Eingestellt am 23.04.2009 von Alexandra M.
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