Besitz von Betäubungsmitteln in sehr sehr geringer Menge = strafbarer Besitz?

Das OLG München hat am 06.10.2009 entschieden, dass „der Besitz von BtM von so geringer Menge, die für sich allein zum Konsum nicht mehr geeignet ist, begründet keinen strafbaren Besitz nach dem BtMGesetz“.
Aber, so Rechtsanwalt Idselis, BtM als Tablettenbruchstücke oder Pulver in Briefchen indizieren die Konsumfähigkeit und damit die Strafbarkeit.
Hinzu komme, dass bei Kleinstmengen vielmals kein kostenintensives Wirkstoffgutachten eingeholt werden würde. Dann könnte der Beschuldigte einwenden, dass es sich gar nicht um einen Stoff i. S. des BtMG gehandelt hätte.

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Eingestellt am 24.02.2010 von Alexandra M.
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