Begrenztes Einsichtsrecht der Betriebsprüfer in Firmenrechner

Der BFH hat das Einsichtsrecht der Finanzämter in elektronische Daten auf Firmenrechnern stark begrenzt. Die Prüfer dürfen nur auf gesetzlich geforderte Aufzeichnungen zugreifen. Freiwillig und nur für den internen Gebrauch erstellte Daten müssen nicht an die Finanzämter gegeben werden.
Für die Prüfer tabu: freiwillig angelegte elektronische Buchhaltung

Betriebsprüfung: Was ist erlaubt?
Bei Betriebsprüfungen dürfen die Finanzbeamten demnach nur
• zwar Einblick in auf Firmencomputern gespeicherte Daten nehmen, wenn notwendige Aufzeichnungen nur elektronisch vorliegen.
• Sie dürfen aber nur auf Daten zugreifen, für die eine gesetzliche Aufbewahrungs- und Offenlegungspflicht besteht.

(BFH, Beschluss v. 24.6. 2009, VIII R 80/06.)
In diesem Zusammenhang weist Rechtsanwalt Idselis darauf hin, dass bei Betriebsprüfungen sofort auf diesen Umstand durch den Betroffenen darauf hingewiesen werden sollte. Wenn möglich im Beisein von Zeugen. Dies hat den Grund in der Tatsache, dass Kenntnisse des Finanzamtes, die unerlaubter Weise gewonnen wurden, z. bsp. In einem Steuerstrafverfahren nicht verwertbar sind.

Hintergrund:
Seit 2002 dürfen die Prüfer der Finanzämter in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen Einsicht nehmen und diese auch maschinell auswerten.

Die Finanzverwaltung kann damit sehr große Datenmengen mit überschaubarem Aufwand und innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit effektiv überprüfen.

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Eingestellt am 23.10.2009 von Alexandra M.
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