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Bank muss ihre Rückvergütungen ( Provision ) aus der Anlage konkret offen legen
(OLG Celle, Urteil v 21.10.2009, 3 U 86/09).
Die Aufklärung hinsichtlich der der Bank zufließenden Provisionen ist nicht ausreichend, wenn der Anleger nicht erkennen kann, in welcher Höhe genau die Bank eine Rückvergütung erhält. Der allgemeine Hinweis auf mögliche Zahlungen an die Vertriebspartner ( hier die Bank ) macht dies nicht hinreichend deutlich. Nur der Anleger, der den Umsatzvorteil der Bank vollständig ermessen kann, ist in der Lage abzuschätzen, welches Eigeninteresse die Bank an der Anlage hat.
Die Aufklärung hinsichtlich der der Bank zufließenden Provisionen ist nicht ausreichend, wenn der Anleger nicht erkennen kann, in welcher Höhe genau die Bank eine Rückvergütung erhält. Der allgemeine Hinweis auf mögliche Zahlungen an die Vertriebspartner ( hier die Bank ) macht dies nicht hinreichend deutlich. Nur der Anleger, der den Umsatzvorteil der Bank vollständig ermessen kann, ist in der Lage abzuschätzen, welches Eigeninteresse die Bank an der Anlage hat.
Nach der Rechtsprechung gilt bei der Verletzung von diesen Aufklärungspflichten eine tatsächliche Vermutung für ein aufklärungsfalsches Verhalten des Anlegers, was bedeutet, dass der Geschädigte bei Kenntnis des großen Eigeninteresses der Bank das Geld so nicht angelegt hätte. Im Ergebnis ist hiernach nur das negative Interesse des Klägers zu ersetzen, d.h. er ist so zu stellen, wie er ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung stünde. In diesem Fall hätte der Kläger die Anlage nicht getätigt, d.h. das eingesetzte Kapital ist zu ersetzen.
Hinweis von Rechtsanwalt Bernd Idselis : das Urteil gilt auch für „Altanlagen“, z.Bsp. aus den achtziger Jahren.
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Eingestellt am 03.12.2009 von Alexandra M.
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