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Autofahren und Handy! Die ewige Geschichte
Das Verbot der Straßenverkehrsordnung, dass Fahrzeugführer die Benutzung eines Handys während des Betriebes des PKWs untersagt, wird von einigen Richtern weit ausgelegt.
So teilte ein Betroffener dem Amtsrichter in Köln mit, dass er das Mobiltelefon während der Fahrt doch nur als Navigationsgerät genutzt hätte. Auch das OLG Köln hörte sich diese Version gerne an, beließ es aber bei der ausgesprochenen Geldbuße in Höhe von 70,00 €.
Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 a StVO ist es dem Fahrzeugführer untersagt, das Mobiltelefon zu benutzen. Damit sind sämtliche Bedienfunktionen gemeint.
Ein anderer Betroffener telefonierte auf einem Standstreifen, bei laufendem Motor. Das OLG Düsseldorf belehrte den Täter dahingehend, dass auch dieses untersagt sei, da das Fahrzeug in Betrieb gewesen ist.
So teilte ein Betroffener dem Amtsrichter in Köln mit, dass er das Mobiltelefon während der Fahrt doch nur als Navigationsgerät genutzt hätte. Auch das OLG Köln hörte sich diese Version gerne an, beließ es aber bei der ausgesprochenen Geldbuße in Höhe von 70,00 €.
Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 a StVO ist es dem Fahrzeugführer untersagt, das Mobiltelefon zu benutzen. Damit sind sämtliche Bedienfunktionen gemeint.
Ein anderer Betroffener telefonierte auf einem Standstreifen, bei laufendem Motor. Das OLG Düsseldorf belehrte den Täter dahingehend, dass auch dieses untersagt sei, da das Fahrzeug in Betrieb gewesen ist.
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Eingestellt am 30.12.2008 von Alexandra M.
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