Auto ist keine „Waffe“ im Sinne des Strafgesetzbuches
Bislang wurden Dinge, die auch keinerlei Ähnlichkeit mit einer Waffe im herkömmlichen Sinn hatten, dass strafrechtlich als eine solche qualifiziert, wenn der Täter diese als Kampfmittel einsetzte. So konnte auch ein stabiler Sportschuh als „Waffe“ angesehen werden.
In einem Fall wurde ein Polizeibeamter von dem Fahrzeugführer über eine gewisse Strecke mitgeschleift. Der Fahrer wurde von den Instanzengerichten wegen eines besonders schweren Falles wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt, da von den Gerichten der PKW als „Waffe“ qualifiziert wurde.
Das BVerfG stellte nunmehr in seinem Beschluss vom 01.09.2008 fest, dass die Qualifizierung des PKW`s unter den Begriff „Waffe“ gegen das sog. Analogieverbot im Strafrecht verstoße und den Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 2 GG verletze.
Die Begründung lautete dahingehend, dass es mit dem natürlichen Wortsinn des Begriffes „Waffe“ nicht vereinbar sei, ein Kraftfahrzeug als Waffe anzusehen.
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Eingestellt am 09.10.2008 von Alexandra M.
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