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Aufklärungspflichten! Die Banken müssen dem Anleger sagen, was sie an ihm verdienen
Als eine Geldanlegerin Anfang 2008 feststellte, dass das von ihr gehaltene Depot erhebliche Kapitalverluste auswies, forderte sie von der Bank Ersatz mit der Argumentation, dass die Bank sie nicht darüber aufgeklärt hätte, dass ihr ( der Bank ) aus der Anlage eine Rückvergütung zufloss.
Dieses sog. „Kick-Back“ bewegte sich im Rahmen üblicher Provisionsabsprachen, in Folge der langjährigen Anlagedauer summierte sich die Summe der „Kick-Backs“ jedoch auf einen stattlichen Betrag.
Das Landgericht Frankfurt gab der Anlegerin Recht und hat die Bank zum Schadensersatz verurteilt. Denn die Bank muss ein „Kick-Back“ konkret offen legen und die mangelnde Aufklärung über die Höhe des „Kick-Backs“ ist auch regelmäßig schadenskausal. Die Offenlegung des Eigeninteresses der Bank an einer Vermögensanlage bedeutet für den Anleger ein wesentliches Entscheidungskriterium für sein Anlageverhalten.
Dieses sog. „Kick-Back“ bewegte sich im Rahmen üblicher Provisionsabsprachen, in Folge der langjährigen Anlagedauer summierte sich die Summe der „Kick-Backs“ jedoch auf einen stattlichen Betrag.
Das Landgericht Frankfurt gab der Anlegerin Recht und hat die Bank zum Schadensersatz verurteilt. Denn die Bank muss ein „Kick-Back“ konkret offen legen und die mangelnde Aufklärung über die Höhe des „Kick-Backs“ ist auch regelmäßig schadenskausal. Die Offenlegung des Eigeninteresses der Bank an einer Vermögensanlage bedeutet für den Anleger ein wesentliches Entscheidungskriterium für sein Anlageverhalten.
Diese Entscheidung macht wieder einmal sehr deutlich, dass auch der interessierte Kunde einer Geldanlage unbedingt selbst ein Gesprächsprotokoll über die bei der Bank stattfindende Beratung fertigen sollte, so Rechtsanwalt Bernd Idselis. Dieses Protokoll sollte vom Berater gegengezeichnet werden.
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Eingestellt am 09.01.2010 von Alexandra M.
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