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Auch ein steuerrechtlicher Berater sollte nicht allzu sorglos sein
Das OLG Zweibrücken hat am 23.10.2008 einen Fall zu entscheiden, in dem ein Steuerberater eine Umsatzsteuererklärung fertigte, vom Mandanten unterzeichnen ließ und sodann einreichte. Wie sich im nachhinein herausstellte, handelte der Berater nur auf „Zuruf“ seines Mandanten. Dieser legte seinem Berater keine Belege vor. Da es sich bei den Geschäften des Mandanten aber nur um „Scheingeschäfte“ handelte, wurde nun gegen Berater wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ermittelt.
Da der Berater die Erklärungen nur vorbereitete und vom Mandanten unterzeichnen ließ, wurde das Verfahren eingestellt. Glück gehabt.
Rechtsanwalt Idselis ist er Ansicht, dass Steuerberater nun aber nicht zu sorglos sein sollten. Denn gerade dann, wenn ein Steuerberater die laufende Buchführung erstellt und nur auf „Zuruf“ vornimmt, könnte man darin eine Hilfeleistung sehen. Da nach dem BGH die „Förderung eines erkennbaren tatgeneigten Täters“ ausreicht, kann eine Beihilfehandlung angenommen werden.
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Da der Berater die Erklärungen nur vorbereitete und vom Mandanten unterzeichnen ließ, wurde das Verfahren eingestellt. Glück gehabt.
Rechtsanwalt Idselis ist er Ansicht, dass Steuerberater nun aber nicht zu sorglos sein sollten. Denn gerade dann, wenn ein Steuerberater die laufende Buchführung erstellt und nur auf „Zuruf“ vornimmt, könnte man darin eine Hilfeleistung sehen. Da nach dem BGH die „Förderung eines erkennbaren tatgeneigten Täters“ ausreicht, kann eine Beihilfehandlung angenommen werden.
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Eingestellt am 23.04.2009 von Alexandra M.
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