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Auch bei Unwissenheit kann eine Steuerhinterziehung vorliegen und schützt nicht vor Strafe-und gilt auch für Rentner
Führt ein Rentnerpaar in der Steuererklärung Renteneinnahmen der Ehefrau nicht an, gilt dies als Steuerhinterziehung, auch wenn das Gewissen der Rentner rein war.
Ein Ehepaar reichte seit 1993 Steuererklärungen beim Finanzamt ein. Nach einer Auskunft des Finanzamtes ( mündlich ) waren die Eheleute davon überzeugt, dass die Rente der Ehefrau wegen ihrer geringen Höhe nicht steuerpflichtig sei.
Im Jahr 2008 fiel dem Finanzamt erstmals die fehlende Altersrente der Ehefrau auf. Da das Finanzamt die Nichterklärung dieser Rente als Steuerhinterziehung einstufte, änderte es die Steuerbescheide von 1998 bis 2008 und forderte die Steuern auf die Renten nach.
Der Einspruch und die Klage des Rentnerpaares hatten keinen Erfolg. Selbst wenn die beiden Eheleute nach dem Telefonat mit dem Finanzamt irrtümlich davon ausgegangen sind, die Rente der Ehefrau sei wegen ihrer geringen Höhe steuerfrei, schützt sie das nicht. So ent-schied das FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.3.2011, 2 K 1592/10
Ein Ehepaar reichte seit 1993 Steuererklärungen beim Finanzamt ein. Nach einer Auskunft des Finanzamtes ( mündlich ) waren die Eheleute davon überzeugt, dass die Rente der Ehefrau wegen ihrer geringen Höhe nicht steuerpflichtig sei.
Im Jahr 2008 fiel dem Finanzamt erstmals die fehlende Altersrente der Ehefrau auf. Da das Finanzamt die Nichterklärung dieser Rente als Steuerhinterziehung einstufte, änderte es die Steuerbescheide von 1998 bis 2008 und forderte die Steuern auf die Renten nach.
Der Einspruch und die Klage des Rentnerpaares hatten keinen Erfolg. Selbst wenn die beiden Eheleute nach dem Telefonat mit dem Finanzamt irrtümlich davon ausgegangen sind, die Rente der Ehefrau sei wegen ihrer geringen Höhe steuerfrei, schützt sie das nicht. So ent-schied das FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.3.2011, 2 K 1592/10
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Eingestellt am 04.08.2011 von Alexandra M.
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