Alkoholiker und Fahrerlaubnis = Per se ein Wiederspruch in sich?

Gerichte und Verwaltungsbehörden sind schnell alarmiert, wenn ein alkoholabhängiger Teilnehmer im Straßenverkehr noch im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, oder diese wieder erhalten will.
So hatte das Verwaltungsgericht in Trier in einem Beschluss den Eilantrag eines Mannes zurückgewiesen, mit dem er sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnis-entziehung gewandt hatte. Der Mann, ein Alkoholiker, habe nicht nachgewiesen, dass er nach einer erfolgreichen Entwöhnungskur ein Jahr abstinent gewesen sei. Das gelte selbst dann, wenn er sich an sich unauffällig im Straßenverkehr verhalten und keinen Unfall verursacht hat. (VG Trier , Beschluss v. 12. Mai 2011, Az.: 1 L 557/11.TR)
Wie aber gelingt der Nachweis der Alkoholentwöhnung oder der Abstinenz?
Dies ist nahezu nur möglich, wenn sich der „auffällige Straßenverkehrsteilnehmer mindestens ein Jahr einem Urinscreening MPU-Coaching-Institut bei einer zugelassenen Einrichtung unterzogen hat und diese Nachweise der Behörde, dem Gericht oder dem MPU-Gutachter vorgelegt werden können“, so Rechtsanwalt Bernd Idselis.

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Eingestellt am 30.06.2011 von Alexandra M.
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