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Abmahnwahn bei Downloads und Filesharing
In den letzten Wochen und Monaten dieses Jahres sind wieder verstärkt durch diverse Anwaltskanzleien, wie „U und C“ Rechtsanwälte ( Regensburg ) und „Zimmermann und Decker“ ( Hamburg ), Abmahnschreiben an Betroffene wegen Urheberrechtsverletzungen versendet worden, die bei den Mandanten Angst und Schrecken verbreiten können.
So wird der Betroffene aufgefordert eine sog. Strafbewehrte Unterlassungs-und Verpflichtungs-erklärung abzugeben, Schadensersatz zu leisten und natürlich die Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Was ist zu tun?
Nichts zu unternehmen ist die falsche Lösung, rät Rechtsanwalt Bernd Idselis. Das Risiko sehr kostenträchtig verklagt zu werden, ist hoch. Also ist es für den Betroffenen auf jeden Fall besser, anwaltlichen Rat einzuholen. (Und dieser ist gar nicht kostspielig).
Im Beratungsgespräch kann erörtert werden, ob eine sog. Modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden soll. Ferner kann geprüft werden, ob dem Abmahner überhaupt ein Schaden entstanden ist. Dieser wird nämlich von den Abmahnkanzleien nur „ins Blaue“ hinein behauptet. Und weiter kann erörtert werden, ob im Hinblick auf die Urteile des BVerfG und des AG Frankfurt die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren i. H. mehrerer hundert Euro zu Recht gefordert werden, da die Gerichte und der Gesetzgeber nach dem § 97a UrhG die Gebühren in diesen Fällen auf den Betrag von 100,00 € beschränkt haben.
Insgesamt bleibt aber festzuhalten, dass sog „kostenlose“ Downloads im Internet nur mit sehr großer Vorsicht zu genießen sind und vor dem „filesharing“ wird ausdrücklich von uns gewarnt. Gerade die jugendlichen Nutzer des Internets sollten durch die Eltern über diese Gefahren aufgeklärt werden, da in der Öffentlichkeit der weit verbreitete Irrtum vorherrscht, das Minderjährige nicht haften würden. Dies ist zwar grundsätzlich richtig aber die Eltern können dann haften, weil diese den Internetanschluss nicht geschützt haben.
So wird der Betroffene aufgefordert eine sog. Strafbewehrte Unterlassungs-und Verpflichtungs-erklärung abzugeben, Schadensersatz zu leisten und natürlich die Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Was ist zu tun?
Nichts zu unternehmen ist die falsche Lösung, rät Rechtsanwalt Bernd Idselis. Das Risiko sehr kostenträchtig verklagt zu werden, ist hoch. Also ist es für den Betroffenen auf jeden Fall besser, anwaltlichen Rat einzuholen. (Und dieser ist gar nicht kostspielig).
Im Beratungsgespräch kann erörtert werden, ob eine sog. Modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden soll. Ferner kann geprüft werden, ob dem Abmahner überhaupt ein Schaden entstanden ist. Dieser wird nämlich von den Abmahnkanzleien nur „ins Blaue“ hinein behauptet. Und weiter kann erörtert werden, ob im Hinblick auf die Urteile des BVerfG und des AG Frankfurt die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren i. H. mehrerer hundert Euro zu Recht gefordert werden, da die Gerichte und der Gesetzgeber nach dem § 97a UrhG die Gebühren in diesen Fällen auf den Betrag von 100,00 € beschränkt haben.
Insgesamt bleibt aber festzuhalten, dass sog „kostenlose“ Downloads im Internet nur mit sehr großer Vorsicht zu genießen sind und vor dem „filesharing“ wird ausdrücklich von uns gewarnt. Gerade die jugendlichen Nutzer des Internets sollten durch die Eltern über diese Gefahren aufgeklärt werden, da in der Öffentlichkeit der weit verbreitete Irrtum vorherrscht, das Minderjährige nicht haften würden. Dies ist zwar grundsätzlich richtig aber die Eltern können dann haften, weil diese den Internetanschluss nicht geschützt haben.
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Eingestellt am 16.09.2010 von Alexandra M.
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