„Gemeinsamer“ Rechtsanwalt

In der Öffentlichkeit und in den Medien, aber auch in der alltäglichen Arbeit, stösst man als Rechtsanwalt gerade in Scheidungsangelegenheiten, immer wieder auf die Meinung, die Parteien können sich ja einen „gemeinsamen“ Anwalt nehmen, um Kosten zu sparen, da man sich diese teilen könne.
Vor diesem Vorgehen kann nur gewarnt werden. Der Rechtsanwalt ist immer nur Interessenvertreter und als solcher verpflichtet, allein und ausschließlich die Interessen seines Mandanten wahrzunehmen. Dabei schließt sich diese Wahrnehmung der Interessen im Scheidungsverfahren naturgemäß aus, da die eine Seite z.Bsp. Unterhalt begehrt, die andere Seite nicht so viel zahlen möchte.
Auch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich der Rechtsanwalt, der beide Seiten gleichzeitig vertritt, nach § 356 StGB ( Parteiverrat ) strafbar machen kann.
Fazit : Der Verzicht auf einen eigenen Rechtsanwalt kann sich später bitter rächen, denn der sachkundige Rat des Rechtsanwalts ist das Geld wert.
Daher wird bei Idselis & Collegen auch vorab über das zu zahlende Honorar mit dem Mandanten gesprochen und es werden unter Abwägung der Interessen Lösungen gesucht und gefunden.

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Eingestellt am 22.10.2008 von Alexandra M.
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