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„Dann kriegt ihr auf die Fresse!“: Kein Angriff auf die Ehre
Diese Äußerung gegenüber einem Justizvollzugsbeamten stellt lediglich eine grobe Unhöflichkeit dar und ist nicht geeignet, dass Ehrgefühl eines anderen zu verletzten, so das Amtsgericht Hamburg in einem Urteil vom 10.03.2009.
Der Angeklagte war Besucher der Justizvollzugsanstalt. Aufgrund eines Verstoßes gegen die Anstaltsordnung wurde er von den Vollzugsbeamten aufgefordert, das Gefängnis zu verlassen. Trotz der nachgewiesen Äußerung sprach das Gericht den Angeklagten frei, da sie weder den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB noch den eines anderen Strafgesetzes erfüllte. Es sei nicht die Aufgabe des § 185 StGB den Einzelnen vor bloßen Ungehörigkeiten, Distanzlosigkeiten und auch groben Unhöflichkeiten zu schützen. Vielmehr müsse eine eindeutige Abwertung des Betroffenen mit einigem Gewicht vorliegen. Dies sei bei der Androhung von körperlicher Gewalt nicht gegeben.
Unerheblich war auch, dass sich der Vollzugsbeamte beleidigt gefühlt hatte, da seinen Anweisungen nicht Folge geleistet wurde. Dieses Empfinden könne ebenfalls keine Grundlage für eine strafrechtliche Verurteilung bilden.
(AG Hamburg, Urteil vom 10.03.2009, 256 Cs 160/08)
Der Angeklagte war Besucher der Justizvollzugsanstalt. Aufgrund eines Verstoßes gegen die Anstaltsordnung wurde er von den Vollzugsbeamten aufgefordert, das Gefängnis zu verlassen. Trotz der nachgewiesen Äußerung sprach das Gericht den Angeklagten frei, da sie weder den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB noch den eines anderen Strafgesetzes erfüllte. Es sei nicht die Aufgabe des § 185 StGB den Einzelnen vor bloßen Ungehörigkeiten, Distanzlosigkeiten und auch groben Unhöflichkeiten zu schützen. Vielmehr müsse eine eindeutige Abwertung des Betroffenen mit einigem Gewicht vorliegen. Dies sei bei der Androhung von körperlicher Gewalt nicht gegeben.
Unerheblich war auch, dass sich der Vollzugsbeamte beleidigt gefühlt hatte, da seinen Anweisungen nicht Folge geleistet wurde. Dieses Empfinden könne ebenfalls keine Grundlage für eine strafrechtliche Verurteilung bilden.
(AG Hamburg, Urteil vom 10.03.2009, 256 Cs 160/08)
Eingestellt am 02.09.2009 von Alexandra M.
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