Drogen und Strassenverkehr

Drogenkonsum aus verkehrsrechtlicher Sicht

Neben Alkohol ist auch der Genuss von anderen Betäubungsmitteln ein Grund für vermeidbare Unfälle im Straßenverkehr. Die registrierten Drogenfahrten lagen im Jahr 2009 bei ca. 30.000. Tendenz leider steigend.

Im schlimmsten Fall droht bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz auch der Verlust des Führerscheins. Für die verschiedenen Betäubungsmittel gibt es unterschiedliche Grenzen der Nachweisbarkeit. Anders als beim Alkohol gibt es im Bereich der Betäubungsmittel noch keine gesicherten wisssenschaftlichen Grenzwerte. Dieses hat auch damit zu tun, dass die verschiedenen Wirkstoffe einem unterschiedlichen Zeitraum der Möglichkeit eines Nachweises unterliegen. Während Kokain nur ca. 6 Stunden im Blut nachweisbar ist, kann Heroin bis zu 24 Stunden Rückstände im Blut hinterlassen. Der wohl häufigste konsumierte Wirkstoff unter Autofahrern ist THC(Cannabis). Je nach Regelmäßigkeit kann Cannabis bis zu 12 Wochen im Urin nachgewiesen werden. Bei einer Verkehrskontrolle werden häufig Drogenschnelltests durchgeführt. Diese sind nicht verpflichtend, sondern nur freiwillig abzugegeben. Allerdings kann bei einem sog, „Anfangsverdacht“ auch ein richterlicher Bluttest angeordnet werden, der nicht mehr auf Freiwilligkeit basiert.

Das Fahren unter Einfluss von sog. „berauschenden Mitteln“ ist generell eine Ordnungswidrigkeit. Wird hierbei noch die Fahruntüchtigkeit festgestellt, kann der Betroffene auch nach dem Strafgesetzbuch sanktioniert werden (§ 315c StGB),

Damit auch ohne Ausfallerscheinungen während der Fahrt eine sanktionierbare Ordnungswidrigkeit vorliegt, muss wenigstens eine bestimmte Mindestmenge des Wirkstoffes im Blut des Betroffenen nachgewiesen werden. Diese wird von der sog, Grenzwertkommission festgelegt. Hierbei geht man zur Zeit von folgenden Werten aus:

Werden diese Mindestmengen nicht nachgewiesen, stehen die Chancen gut, dass das Bußgeldverfahren eingestellt wird.

Wie beim Verstoß gegen die Promille- Grenze wächst das Bußgeld mit der Anzahl der Verstöße und zwar proportional. Beim ersten Mal ist ein Bußgeld von 500€, ein Punkt und ein einmonatiges Fahrverbot vorgesehen. Zusätzlich droht eine medizinisch psychologische Untersuchung (MPU; im Volksmund „Idiotentest“). Beim zweiten Verstoß erhöht sich das Bußgeld bereits auf 1.000€

Konsum in der Probezeit

Problematisch wird es für den Betroffenen dann, wenn ihm in der Probezeit ein Drogenkonsum nachgewiesen werden kann. Bei einem Verstoß verlängert sich die Probezeit auf vier Jahre. Zusätzlich ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtend. Wird innerhalb der Probezeit wiederholt gegen das Verbot des Drogenkonsums verstoßen wird eine verkehrspsychologische Begutachtung angeordnet. Allerdings unterliegt diese der Freiwilligkeit. Der Vorteil dieser kostenlosen Beratung ist, dass mit ihrer Hilfe ein Punkt in Flensburg abgebaut werden kann.

Exkurs: Medikamente

Nicht nur Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen (§ 1 i.v.m. Anlage I bis III BtMG), auch Medikamente können Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit von Autofahrern haben.

Die Einnahme von Medikamenten hinter dem Steuer ist nicht ausdrüchlich in der Straßenverkehrsordnung sanktioniert. Dennoch ist zu beachten, dass der Medikamentenkonsum hinter dem Steuer für den Betroffenen zu großen Problemen führen kann.Baut der Betroffenen einen Unfall und bei ihm werden Rückstände von Medikamenten nachgewiesen, kann auch dieses Verhalten mit Bußgeldern oder dem Führerscheinentzug bedroht sein.

Fazit/ Bußgeldkatalog

Ob man persönlich Anhänger einer liberaleren Drogenpolitik ist, kann auf politischer Ebene kontrovers diskutiert werden. Im Moment sieht der Bußgeldkatalog hier noch empfindliche Sanktionen für den Betroffenen vor.

Näheres können Sie dem Bußgeldkatalog entnehmen (vgl. unten).

Tatbestand

StVG/ BtMG/ StGB

Bußgeld

Punkte

Fahrverbot

Erstmalig Verstoß gegen das Drogengesetz

§ 24 II StVG, § 1 BtMG

500,00 €

2

1 Monat

2. Verstoß gegen das Drogengesetz

§ 24 II StVG, § 1 BtMG

1.000,00 €

2

3 Monate

3. Verstoß gegen das Drogengesetz

§ 24 II StVG, § 1 BtMG

1.500,00 €

2

3 Monate

Unter Drogeneinfluss Gefährdung des Straßenverkehrs

§ 1 BtMG, § 315c StBG

Entziehung der Fahrerlaubnis;

Freiheits- oder Geldstrafe (§ 315c StGB)

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