Blutentnahme ( Probe ) nach Trunkenheitsfahrt nur durch Anordnung durch Richter?

Ein typischer Fall : Ein Angeklagter führte auf einer öffentlichen Straße ein Fahrzeug. Er wurde von Polizeibeamten bei dieser Fahrt angehalten. Bei der üblichen Kontrolle der Fahrzeugpapiere wurde Alkoholgeruch in der Atemluft beim Angeklagten festgestellt. Die daraufhin veranlassten Ermittlungshandlungen führten dazu, dass dem Angeklagten eine Blutprobe auf Veranlassung der Polizei entnommen wurde. Die durchgeführte Untersuchung der Rechtsmedizin ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,34 Promille .
Damit steht fest, dass die Polizeibeamten an die Einholung eines richterlichen Beschlusses nicht gedacht haben und auch keine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft getätigt haben.
Damit unterliegt das Gutachten in einem Prozess einem Beweisverwertungsverbot, es ist demnach nicht vorhanden und die Blutalkoholkonzentration ist nicht positiv festzustellen. Der Angeklagte wäre freizusprechen.
Siehe auch Bericht unter : „news“ vom 22.12.2009
Damit steht fest, dass die Polizeibeamten an die Einholung eines richterlichen Beschlusses nicht gedacht haben und auch keine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft getätigt haben.
Damit unterliegt das Gutachten in einem Prozess einem Beweisverwertungsverbot, es ist demnach nicht vorhanden und die Blutalkoholkonzentration ist nicht positiv festzustellen. Der Angeklagte wäre freizusprechen.
Siehe auch Bericht unter : „news“ vom 22.12.2009
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