„Strohmann“ und die Umsatzsteuerhaftung
Nach einem Beschluss des Finanzgerichts in München vom 30.0.2008 schuldet der die Umsatzsteuer, der nach außen hin auftritt.
Das bedeutet, dass auch derjenige, der nur nach außen in Erscheinung tritt und für einen „Hintermann“ handelt, für die Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer haftet. Also können auch Strohmänner oder Mittelsmänner Schuldner der Umsatzsteuer sein. Werden diese Umsätze nicht von ihnen erklärt, handelt es sich Steuerhinterziehung.
Im eigenen Namen auftritt, aber für Rechnung eines anderen handelt, muss also darauf achten, dass die Umsätze korrekt angegeben werden.
Das bedeutet, dass auch derjenige, der nur nach außen in Erscheinung tritt und für einen „Hintermann“ handelt, für die Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer haftet. Also können auch Strohmänner oder Mittelsmänner Schuldner der Umsatzsteuer sein. Werden diese Umsätze nicht von ihnen erklärt, handelt es sich Steuerhinterziehung.
Im eigenen Namen auftritt, aber für Rechnung eines anderen handelt, muss also darauf achten, dass die Umsätze korrekt angegeben werden.
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