Fehlerhafte Beratung durch Ihre Bank?
Hier stellt sich nun die Frage, ob der geschädigte Anleger nicht nur Schadensersatz gegen die beratende Bank geltend machen kann, sondern das gesamte Verhalten der Bank strafrechtlich einer Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft unterziehen kann.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 07.07.1993 deutlich gemacht, dass sich die Aufklärungspflicht der beratenden Bank gegenüber dem Kunden nach dessen Wissensstand und nach der Bonität des gewünschten Anlageobjektes richtet. Nach dem Wertpapierhandelsgesetz muss die Bank ihrem Kunden rechtzeitig und in angemessener Form alle Informationen zur Verfügung stellen, damit dieser nach vernünftigem Ermessen die Art und Risiken des angebotenen Anlageobjektes verstehen und eine eigene Grundlage bilden und eine Anlageentscheidung sodann treffen kann.
Dazu muss aber die beratende Bank über eben diesen Kunden alle Informationen einholen und dessen Kenntnisse und Erfahrungen genau in Bezug auf dieses Anlagegeschäft, seine finanziellen Verhältnisse und seine Anlageziele in Erfahrung bringen. Erst dann darf die Bank eine Empfehlung an den Kunden erbringen.
Somit stellt sich demnach die Frage, ob, und wie das Beratungsgespräch zwischen Kunde und Bank dokumentiert wurde. Da momentan noch die Beweislast, die Bank habe den oben genannten Grundsätzen nicht Genüge getan, den Kunden trifft, sollte dieser sich mit einem Rechtsanwalt vorab genau beraten lassen , ob sich ein Vorgehen gegen die Bank lohnt.
Anders stellt sich die Beweislast unter Umständen aber dar, wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund einer Strafanzeige des geschädigten Kunden tätig werden muss. Da die beratende Bank von dem Aussteller der Zertifikate Provisionen erhält kommt es darauf an, ab welchem Zeitpunkt die beratende Bank Kenntnis hatte oder hätte haben können von den Umständen, die zur Insolvenz des Ausstellers der Zertifikate hätten führen können. Dann liegt die Vermutung nahe, dass die Bank nicht nur dem anderen, sondern auch sich selbst einen finanziellen Vorteil verschafft hätte, zum Nachteil des Anlegers. Bei Vorliegen eines derartigen Anfangsverdachtes muss dann die Staatsanwaltschaft tätig werden und es käme auf die Dokumentation eines Beratungsgespräches nicht mehr an. Und für den Fall, dass der Bank ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden könnte, kann sich der Geschädigte mit seinen Schadensersatzansprüchen leichter tun.
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