Die Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung ( AO )

Bei der sog. Selbstanzeige besteht für den bisher unredlichen Steuerzahler die Möglichkeit einen Ausweg aus der bisherigen Illegalität zu erhalten. Die Motivlage, die zur Selbstanzeige führt, ist völlig ohne Belang und muss auch nicht offen gelegt werden. Sie ist, richtig gestellt und gehandhabt, ein persönlicher Strafaufhebungsgrund und dieser ist doch keine „Belohnung“ für den Täter, sondern nur die Möglichkeit für den Staat, verborgene Steuerquellen zu eröffnen.
Aber Achtung: Nach Abgabe einer Selbstanzeige wird immer die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben. Dies dient der Überprüfung der Wirksamkeit der Selbstanzeige. Ist diese wirksam gestellt worden, so erhält der Täter eine schriftliche Einstellungsverfügung.
Ist aber bereits ein fiskalischer Beamter zur steuerlichen Prüfung eines Sachverhaltes beim Steuerpflichtigen erschienen, oder dem vermeintlichen Täter wurde schriftlich mitgeteilt, dass bereits ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde, ist die Straffreiheit schon ausgeschlossen.
Zwar kann die Selbstanzeige formlos gestellt werden, jedoch sind an ihren Inhalt hohe Anforderungen geknüpft. Daher ist unbedingt fachlicher Rat einzuholen.

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