Vorsorgevollmacht im Verhältnis zur rechtlichen Betreuung

Vorab sei klargestellt, dass gegen den freien Willen eines Volljährigen kein Betreuer bestellt werden darf.
Dies bedeutet, dass für den Fall, dass der Betroffene die für eine Betreuerbestellung entscheidenden Gesichtspunkte erkennt oder erkennen vermag, sich selbst entscheiden kann, ob er einen rechtlichen Betreuer wünscht oder nicht. Sollte nun aber das Betreuungsgericht immer noch der Meinung sein, einen rechtlichen Betreuer bestellten zu müssen, so hat das Gericht konkrete Tatsachen festzustellen, die den Schluss auf eine fehlende freie Willensbestimmung zulassen. Dabei muss sich auch das Sachverständigengutachten konkret auf diesen Punkt einlassen.
Damit es aber erst gar nicht zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Gericht kommt, sollte eine Vorsorgevollmacht gefertigt werden. Denn eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können. Ist trotzdem vom Gericht ein Betreuer bestellt worden, obwohl eine Vollmacht vorliegt, ist dieser vom Gericht zu entlassen.
Aber auch für den Fall, dass noch keine Vollmacht vorliegt, ist der Betroffene nicht gehindert zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens noch eine Vollmacht zu erteilen. Weiter ist von großer Bedeutung, dass für den Fall, dass der Betroffene seinen freien Willen erklären kann, auch nach einer Betreuerbestellung noch wirksam eine Vollmacht ausgestellt werden kann. Auch dann ist der einmal bestellte Betreuer zu entlassen.
Da aber die konkreten Bestimmungen des Gesetzes leider viele Differenzierungen zulassen, sollte der Betroffene oder ein Bevollmächtigter unbedingt rechtlichen Rat einholen.