Einkünfte als Berufsbetreuer grundsätzlich auch für Rechtsanwälte gewerbesteuerpflichtig?

Zwar trifft es zu, dass die bisherige Rechtsprechung zu dieser Problematik ausschließlich Nicht-Juristen betraf. In einem Urteil des Bundesfinanzhofs ging es um einen Diplom-Pädagogen, in einem Urteil des FG Münster um einen ehemaligen Verwaltungsangestellten, und in dem Urteil des FG Düsseldorf um eine Diplom-Sozialarbeiterin. Nach diesen Urteilen sind Einkünfte aus der beruflich geführten Tätigkeit als Betreuer gewerbesteuerpflichtig.
Für den Fall, dass der Betreuer auch gleichzeitig Rechtsanwalt ist, sieht die steuerrechtliche Lage etwas anders aus.
Die bloße Zugehörigkeit zu einer der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Berufsgruppen rechtfertigt noch nicht die Annahme freiberuflicher Einkünfte. Vielmehr muss die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit freiberuflicher Art, d.h. für den jeweiligen Katalogberuf berufstypisch sein ( BFH-Urteil vom 18.10.2006, XI R 9/06) .Die tatsächlich als Betreuer ausgeübte Tätigkeit ist ganz überwiegend eine typische Betreuertätigkeit, die keine spezifischen juristischen Kenntnisse und keine juristische Ausbildung voraussetzt und die Vergütung richtet sich nach Betreuungsrecht, nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungs-gesetz.
Dass ein Rechtsanwalt in den ihm übertragenen Aufgabenkreisen auch juristisch tätig geworden ist bzw. dass ihm Aufgabenkreise übertragen worden sind, in denen ein Nichtjurist gar nicht hätte tätig werden können, und dass er somit gerade aufgrund seiner juristischen Ausbildung als Betreuer bestellt wurde, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
Da jedoch noch kein Gericht sich abschließend mit der Frage rechtskräftig auseinander gesetzt hat, „liegt der Ausweg für einen Rechtsanwalt darin, die Einkünfte aus Betreuertätigkeit und Tätigkeit als Rechtsanwalt aufzuspalten“, so Rechtsanwalt Bernd Idselis.

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